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 Fachregelwerk > Häufige Fragen > Ist das Fachregelwerk rechtswirksam?
Fachregelwerk ist entscheidend!

(OLG Schleswig, Urteil vom 12.06.2009 – 17 U 15/09)
Im Metallbau (hier: „Nostalgiezaun“) richtet sich die Frage, ob es sich im Einzelfall um einen wesentlichen optischen Mangel handelt, welcher zur Verweigerung der Abnahme berechtigt oder nicht – vorbehaltlich einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung – nach dem Fachregelwerk für das Metallbauerhandwerk.


Danach wird die Prüfung hinsichtlich sichtbarer optischer Mängel bei Außenbauteilen im Abstand von fünf Metern und bei Innenbauteilen im Abstand von drei Metern durchgeführt.

Ein Auftraggeber, der die Abnahme wegen vermeintlich wesentlicher Mängel verweigert, geht ein großes Risiko ein, wenn er sich nicht sämtliche erkennbare Mängel zum Abnahmezeitpunkt vorbehalten hat (in Protokoll auflisten und Vertragspartner nachweislich zur Kenntnis geben!).

Im Prozess kann der Auftraggeber bei zu Unrecht verweigerter Abnahme nämlich nicht weitere Mängel, die bei Abnahme bereits erkennbar gewesen wären, „nachschieben“: Hat der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht verweigert, kommt es zu einer fiktiven Abnahme nach Paragraf 640 Absatz 1 Satz 3 BGB (Abnahmewirkung tritt mit Verweigerungserklärung ein!), die hinsichtlich der „zu erwähnen vergessenen“ Mängel eine vorbehaltlose ist (Paragraf 640 Absatz 2 BGB).

Die Folge: hinsichtlich dieser nicht vorbehaltenen Mängel kann der Auftraggeber dann nicht mehr die Mängelrechte nach Paragraf 634 Nr. 1 – 3 BGB (insbesondere: Rücktritt und Minderung) geltend machen. Geltend machen könnte er nur noch Schadensersatz; dieser setzt jedoch ein Verschulden des Auftragnehmers voraus. Das eben Gesagte gilt gleichermaßen für einen BGB-Vertrag wie auch für einen VOB-Vertrag.

In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall fiel der Auftraggeber aus diesem Grunde mit seinem widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten fast vollständig „hinten runter“ (Klage ging auf Werklohnforderung).

Autorin: RA Heike Hofmann, Metallgewerbeverband Nord

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